Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) in Frankfurt hat am Montag den Einspruch der SG Dynamo Dresden gegen die Wertung des Zweitliga-Spiels gegen den SV Darmstadt 98 in einer fast zweistündigen mündlichen Verhandlung erneut als unbegründet zurückgewiesen.Die Begegnung hatte Darmstadt am 7. Februar 2020 in Dresden vor 26.243 Menschen im Rudolf-Harbig-Stadion mit 3:2 (3:1) gewonnen. Das Ergebnis hat damit weiterhin Bestand.
„Die Entscheidung in Frankfurt hat uns nicht überrascht, weil wir mit der Argumentation des Sportgerichtes rechnen mussten. Wir sind als Geschäftsführung grundsätzlich dazu verpflichtet, Schaden von unserem Verein fernzuhalten. Daher mussten wir diesen Vorgang rund um das Eingreifen des ‚Video Assistant Referees‘ auch im Sinne des Fußballs vom DFB-Sportgericht überprüfen lassen, weil er unserer Meinung nach nicht hätte eingreifen dürfen, da zu keinem Zeitpunkt eine klare Fehlentscheidung des Schiedsrichters vorlag“, erklärte Dynamos Sportgeschäftsführer Ralf Minge.
Die SGD wurde am Montag vor dem DFB-Sportgericht durch Sportgeschäftsführer Ralf Minge und von Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Quirling vertreten.
„Wir finden es aus Gründen der Transparenz und des partnerschaftlichen Miteinanders im Fußball sehr bedauerlich, dass der Deutsche Fußball-Bund uns keine Möglichkeit eingeräumt hat, den Funkverkehr zwischen dem Schiedsrichter-Team und dem Videoschiedsrichter in Köln abzuhören. Schiedsrichter Michael Bacher hat seine Entscheidung, die zur Aberkennung des vermeintlichen Ausgleichtreffers geführt hat, vor Gericht ausdrücklich bedauert. Diese Aussage stärkt im Nachhinein nochmals den Grund unserer Einspruchseinlegung vor dem DFB-Sportgericht“, erklärte Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Quirling.
Die Verantwortlichen der SGD hatten den Einspruch gegen die Spielwertung damit begründet, dass die Rücknahme des Tores zum vermeintlichen 3:3-Ausgleich durch Patrick Schmidt in der 72. Minute regelwidrig von Schiedsrichter Michael Bacher (Amerang) nach Hinweis des Videoassistenten (VAR) erfolgt sei, wodurch der Ausgang des Spieles maßgeblich beeinflusst wurde.
„Auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ließ sich weder ein Fehler des Videoassistenten noch ein Regelverstoß des Schiedsrichters nachweisen“, begründete Hans E. Lorenz, der Vorsitzende des DFB-Sportgerichts, die Zurückweisung des Einspruchs.
Die Berufungsfrist beträgt nun sieben Tage, um gegen das Urteil vom 2. März 2020 dann in der nächsten Instanz vor dem DFB-Bundesgericht Berufung einzulegen. Eine Entscheidung über das weitere juristische Vorgehen werden Dynamos Verantwortliche in den kommenden Tagen treffen, wenn der neuerliche interne Abwägungsprozess abgeschlossen ist.
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